Gesetz

23.11.08

Dieser Text enthält Auszüge aus dem riedhburger Gesetz, welche für den alltäglichen Umgang wichtig sind.
Die meisten der Textauszüge sind kommentiert um zu verdeutlichen wie sie interpretiert werden sollten, falls es im Text nicht genau ersichtlich ist.
Sie gelten für alle, die sich in Riedhburg aufhalten, ohne Ausnahme. Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.

Betreffend Waffen

Jeder Bürger des Landes Riedhburg hat das Recht, Waffen auf sich zu tragen, sei_ dies um sich selber, seinen Nächsten, sein Eigentum oder die Werte des Herzogtums vor Schmach und Schaden zu schützen.
Eine Waffe ist den Gegebenheiten, Umständen und Örtlichkeiten anzupassen.
Unangepasstes tragen von Waffen, zum Beispiel Gerätschaften die eine Behinderung des öffentlichen Lebens oder ein Ärgernis gegenüber anderen Bürgern darstellen sowie das tragen von Waffen an speziellen Orten an denen dies ausdrücklich verboten ist wird mit einer Geldstrafe und der Verwahrung der betreffenden Waffen geahndet.

Was unangepasstes tragen von Waffen genau ist lässt sich nicht in einem Paragraphen definieren und ist deshalb dem denkvermögen des Tragenden überlassen. Die Gesetzgeber bzw. der Orden haben wie immer das letzte Wort.

Jeder Bürger der Waffen besitzt ist für die Sicherheit dieser Waffen selber verantwortlich und hat dafür zu sorgen, dass diese keine Gefahr für seine rechtschaffenen Mitbürger darstellen und nicht von Unbefugten entwendet werden können. Zuwiderhandlung wird durch Geldstrafe und die Beschlagnahmung der betreffenden Waffen geahndet.

Ja, das heisst dass man seine Schwerter nicht einfach so herumstehen lässt. Ausser man geht sie gerne in der nächstn Ordensburg auslösen.

Ein jeder Hausherr hat das Recht, auf seinem Grund und Boden den Umgang mit Waffen durch seine Gäste nach seinem Ermessen zu verlangen. Zuwiderhandlungen können als Hausfriedensbruch durch die Ordnungskräfte bestraft werden.

Folgende Gerätschaften sind dem Riedhburger Bürger, Adel wie auch Klerus in Besitz, Gebrauch und Handel Untersagt:
-Waffen welche durch Zauberei verändert wurden oder welche Zauberei verwenden, es sei denn sie sind durch die entsprechenden Ämter sanktioniert.
-Schusswaffen, ohne Rücksicht auf die Art des Projektils oder des Abschussmechanismus, welche für das Versteckte tragen gebaut wurden und die mit einer Hand abgefeuert werden können.

Eine Spezielle Anmerkung zum Thema Pistolen / Büchsen:
Es ist in dieser Fassung des Gesetzes erlaubt, Pistolen zu besitzen und zu tragen. Weil wir aber Pistolen sowohl aus Spieltechnischen Gründen wie auch wegen dem Bild von Riedhburg, das wir verfolgen nicht am Spiel haben möchten sei dies gesagt:
Der Herzog von Riedhburg, Herrscher und höchster Würdenträger des Landes, besitzt seit kurzem ein Paar Jagdpistolen. Er besitzt nicht mehr davon weil seine Ausgaben nicht mehr erlauben. Jeder Charakter kann sich so etwa vorstellen wie wahrscheinlich es ist dass er ebenfalls solche besitzt.

Betreffend Zauberei

Es ist dem Bürger, dem Adligen wie auch jeder Person ausländischer Herkunft untersagt, Zauberei jedweder Art zu wirken, zu studieren oder andersweitig zu erlernen.bq. Es ist dem Bürger, dem Adligen wie auch jeder Person ausländischer Herkunft untersagt, Zauberei jedweder Art zu wirken, zu studieren oder andersweitig zu erlernen.

Dieses Gesetz wurde durch die Kirche des Herzogtums in Kraft gesetzt und betrifft ausdrücklich alle ausser die Mitglieder der Kirche. Zauberei ist in kirchlichen Kreisen eine erlernbare und praktizierte Kunst, welche von Spezialisten für das Wohl des Herzogtums gewirkt wird. Aus Gründen der Staatssicherheit werden die arkanen Zusammenhänge, die eine solche Bevormundung durch die Kirche nötig machen, nicht genauer ausgeführt.
“Das verbotene praktizieren von jedweder Zauberei wird mit dem Tode bestraft.”
Desweiteren gilt es für den Bürger nicht nur als gefährlich, sondern auch als verpönt, sich mit Fragen zur Zauberei und deren Wirkung zu beschäftigen.
Zauberei und die Existenz der Magie sowie ihre vorteilhafte Wirkung im Dienste der Kirche steht jedoch ausser Frage.

Ein Zauberer darf seiner Profession nachgehen wenn er von den zuständigen Ämtern des Herzogtums sanktioniert wurde.

Diese Sanktionierung findet sehr selten für eine Person ausserhalb der Kirche oder des Ordens statt und sind an diverse Regeln und Pflichten gebunden.

Es ist das Recht und die Pflicht des rechtschaffenen Bürgers des Landes, im Falle einer beobachteten verbotenen Zauberei die Behörden zu informieren. Es ist ebenfalls die Pflicht des rechtschaffenen Bürgers, einzuschreiten wenn Leib und Leben seiner Mitbürger durch die verbotene Zauberei gefährdet werden.
Das Missachten dieser Pflicht wird durch Kerker oder Enteignung bestraft.

Betreffend Religion & Orden

Jegliche religiösen Handlungen welche einer anderen Religion als der Staatsreligion Riedhburgs dienen sind untersagt, ausser sie sind von den zuständigen Ämtern sanktioniert. Zuwiderhandlung wird mit Geldstrafe, Kerker oder Zwangsarbeit bestraft, abhängig von der schwere des Vergehens.??
So etwas wie Religionsfreiheit gibt es in Riedhburg nicht. Die entsprechenden Formulare sind erhältlich.

Der Heilige Orden von Rivell verfügt über die volle Gerichtbarkeit des Landes und ist damit beauftragt, im Namen der Kirche Recht und Ordnung im Lande aufrecht zu erhalten. Anweisungen von Ordensmitgliedern vom Rang des Soldaten (Grün) an aufwärts sind von den Bürgern des Landes sowie den niedrigen Adligen zu befolgen. Die Mitglieder des Ordens handeln im alleinigen Auftrag der Kirche und sind selbst dem regierenden Adel nicht zur Rechenschaft verpflichtet.

Eine tiefe Kluft liegt zwischen den weltlichen und den geistlichen Herrschern des Landes. Die einzige Brücke die darüber führt ist der Herzog selbst, der als einziger Adliger direkten Einfluss auf die Entscheiungen der Ordensführung (der Höhere Rat) nehmen kann. Natürlich ist die Kommunikation zwischen Orden, adligen und bürgerlichen auf den unteren Ebenen alltäglich da sonst keine dieser Schichten ihre Aufgabe erledigen könnte.

Der “Index Veto”, verfasst vom heiligen Julian von Gurkov, ist eine Schrift die vom Orden als richtungweisendes Hilfsmittel verwendet wird. Die Berufung auf diese Schrift ist nur dem Orden gestattet und erfolgt nur unter Aufsicht eines Ordensmitgliedes vom Rang des Kommandanten an.

Allgemeines

Das Bestechen von Beamten, Ordnungshütern oder anderen Amtsträgern ist bei schweren Strafen verboten. Im Falle einer erfolgten Bestechung wird die Strafe auf alle Beteiligten ausgeweitet.

Das Schützen, Unterbringen oder andersweitige Unterstützen von Gesetzesbrechern ist verwerflich und ein Verbrechen an sich. Wer dies tut wird mit Enteignung oder Kerker bestraft.

Fangorn

Riedhburg 1-22, Hintergrund

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